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Im österreichischen Strafgesetzbuch definieren sieben Paragraphen , was sexuelle Gewalt ist:
Beischlaf mit Unmündigen, Unzucht mit Unmündigen, pornographische Darstellung mit Unmündigen, sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren, gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren, Blutschande und Missbrauch eines Autoritätsverhältnissses.
Daneben gibt es strafrechtliche Tatbestände, die nicht auf minderjährige Opfer beschränkt sind, die aber ebenfalls im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung von Bedeutung sind:
Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung und Zuhälterei.
Da man sich aus psychologischer Sicht nicht sehr viel unter diesen Erläuterungen vorstellen kann, wird Kindesmissbrauch folgendermaßen einfacher bestimmt:
Jede Handlung, die an einem Kind vollzogen wird und der sexuellen Erregung des Täters dient, ist als sexueller Missbrauch anzusehen. Missbrauch liegt vor, wenn das Kind zu einem Objekt der Machtbegierde gemacht wird.
Nur selten handelt es sich dabei um einen fremden Triebtäter, denn in den meisten Fällen kennen Täter und Opfer einander gut. Sexueller Missbrauch an Kindern ist ein Verbrechen, bei dem die Täter zu über 80 Prozent aus dem sozialen Nahbereich der Opfer kommen. Die große Mehrzahl der Kinder wird innerhalb der Familie oder in deren unmittelbarem Umfeld missbraucht - von Vätern, Stief- oder Großvätern, von Lehrern, Erziehern, Pfarrern oder Trainern. Es wird häufig das Autoritätsverhältnis zwischen Täter und Opfer ausgenützt und dieses kann dazu führen, dass das Opfer über das 14. Lebensjahr hinaus durch sexuelle Gewalt bedroht ist.
Die Täter sind bis zu 99 Prozent Männer. Experten gehen allerdings davon aus, dasss auch Frauen in größerem Umfang als bislang angenommen Kinder sexuell missbrauchen.
Es gibt drei Bereiche sexueller Ausbeutung:
1. Eindeutige Formen, wie Hand-, Mund- und Afterverkehr; Eindringen in Scheide und After des Kindes mit Finger, Glied oder Gegenständen.
2. Andere ausbeutende Folgen, wie Berührung oder Manipulation der Genitalien des Kindes; Veranlassung des Kindes, die Genitalien des Erwachsenen zu berühren; Selbstbefriedigung in Anwesenheit des Kindes; Veranlassung des Kindes, Selbstbefriedigung an sich vorzunehmen; Reiben des Gliedes am Körper des Kindes; das Vorzeigen genitaler Handlungen im Sinn von pornographischem Material.
3. Verhaltensweisen, die im nachhinein häufig als Beginn der sexuellen Ausbeutung erkannt werden, von schaustellenden Handlungen, in der Absicht, sich vor dem Kind zu erregen und auch dieses zu stimulieren; über Küssen, die vom üblichen Busserl abweichen, bis hin zur altersunangemessenen Sexualaufklärung mit der Absicht des Täters, sich und das Kind durch solche Gespräche zu stimulieren.
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