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Allgemein ist zu sagen, daß zwischen br />
Neueinführung von Beihilfen und
Weitergewährung von Beihilfen scharfe Grenzen zu ziehen sind.
Neue Beihilfen: Die Kommission ist von jeder neuen Beihilfe rechtzeitig dh. vor der Einführung zu unterrichten. Der Mitgliedsstaat muß schon während der Planungsphase die Beihilfe bei der EU "melden" bzw. notifizieren.
Nur für geringfügige Beihilfen gibt es keine Notifizierungspflicht.
Jedoch müssen auch umgestaltete Beihilfen nochmals notifiziert werden.
Verfahren:
1. Notifizierung
2. Vorprüfungsverfahren, dafür werden der Kommission 2 Monate zugestanden
3. Hauptprüfungsverfahren wird Beihilfe gilt als gebilligt oder
eröffnet, falls die Kommission impliziert, wenn sie
irgendwelche Bedenken hat. * ausdrücklich genehmigt wurde
* kein Hauptverfahren eröffnet wurde
* und mit Schweigen teilt die
Kommission mit, daß die Beihilfe
mit dem Markt vereinbar ist.
4. Die Hauptprüfverfahren werden gegen
die Mitgliedsstaaten geführt.
5. Die Kommission kann die Beihilfe
*genehmigen
*verbieten oder
*umgestalten lassen.
Bestehende Beihilfen sind laufend von der Kommission und den Mitgliedsstaaten zu überwachen. Bei Bedenken kann die Kommission:
das Hauptprüfverfahren eröffnen oder
im Fall der mißbräuchlichen Anwendung der Beihilfen vorgeben.
1.1.1 Rechtliche Möglichkeiten der Mitgliedstaaten bzw. Mitbewerber:
Gegen negative Entscheidung der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat "Nichtigkeitsklage" beim EUGH erheben.
Bei positiver Entscheidung der Kommission kann jeder andere Mitgliedstaat bzw. Mitbewerber durch "Nichtigkeitsklage" die Entscheidung bekämpfen. Dies ist meist erfolgreich, wenn der Mitbewerber im Wettbewerb spürbar benachteiligt würde.
Wird das Hauptprüfverfahren nicht eingeleitet, kann dies von jedem anderen Mitgliedstaat bzw. Mitbewerber durch eine "Unterlassungsklage" bekämpft werden.
Bei Rechtswidrigem Verhalten der Kommission können Mitbewerber von der EU "Schadenersatz" verlangen
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