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Das ist die Fähigkeit, rechtliche erhebliche Willenserklärungen abzugeben und somit selbst Geschäfte abzuschließen. Das Alter hat folgende Bedeutung für die Geschäftsfähigkeit.
. Bis zum 7. Lebensjahr können nur Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens schließen (z.B. eine Semmel keufen). Ansonsten sind sie nicht geschäftsfähig.
. Unmündige Minderjährige von 7 bis 14 Jahren können darüber hinaus blos zu ihrem Vorteil gemachte Versprechungen annehmen und schon bestehende Verpflichtungen erfüllen. Sie haben eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.
. Mündige Minderjährige von 14 bis 19 Jahren können außerdem über Selbstverdientes oder ihnen frei Überlassenes verfügen. Sie können sich zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen sind Lehr- und Ausbildungsverträge. Es muß auch auf die Erfüllung der Schulpflicht, die mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September beginnt und 9 Schuljahre dauert, geachtet werden.
. Volljährig ist eine Person mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Sie ist voll handlungsfähig.
4.3.2 Die Deliktsfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit besteht darin, durch ein eigenes rechtswiedriges Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden. Von dieser zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit ist die strafrechtliche zu unterscheiden: Sie regelt, ob man durch eigenes verhalten auch strafbar werden kann.
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