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Der arbeitnehmerschutz



Unter Arbeitnehmerschutz versteht man alle Rechtsvorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers schützen. Jede Verletzung wird durch öffentlichrechtliche Sanktionen (Verwaltungsstrafen) geahndet.

Man unterscheidet:


2.3.1 Der technische Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz)
Unter dem technischen Arbeitnehmerschutz versteht man jene Vorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vor den Betriebsgefahren dienen. Die Vorschriften richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber und seine Bevollmächtigten.

Es zielt auf:
. Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
. die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen
. den Schutz der Sittlichkeit der Arbeitnehmer
Zur Erreichung dieses Zieles enthält das Gesetz u. a. Vorschriften über:
. Beschaffenheit des Betriebsgebäuden, Betriebsräumlichkeiten, Betriebsmitteln und Betriebseinrichtungen
. die Unterweisung der Arbeitnehmer über Betriebsgefahren ist verpflichtend
. Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung müssen zur Verfügung stehen und auch verwendet werden

. Brandbekämpfungsmaßnahmen
. die Beschaffenheit von sanitären Anlagen sowie Unterkünften und Wohnräumen, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden
. die Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsausschüsse, eine sicherheitstechnischen Dienstes sowie betriebsärztliche Betreuung dienen zur Durchsetzung dieser Bestimmungen. Das Gesetz sieht diese Einrichtungen erst ab bestimmten Betriebsgrößen vor.

2.3.2 Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen
2.3.2.1 Mutterschutz
Das Mutterschutzrecht ist das besondere Schutzrecht für Schwangere und Frauen nach der Entbindung. Das Mutterschutzgesetz sieht an Schutzmaßnahmen u. a. vor:

. Die Schwangere hat die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen, der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat zu Verständigen
. Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung
. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung auf 12 Wochen (absolutes Beschäftigungsverbot)
. Während der Schwangerschaft darf die Frau nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die für sie oder das Ungeborene schädlich sind. Kann der Arbeitgeber eine solche Arbeit nicht zur Verfügung stellen, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (relatives Beschäftigungsverbot)
. Überstundenarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind untersagt.
. Kündigungs- und Entlassungsschutz
. Stillend Mütter haben Anspruch auf Bezahlte Stillpausen (45 min. bei mehr als 4,5 Std./Tag, 90 min. bei mehr als Std./Tag)
. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Karenzurlaub. Während des Karenzurlaubes gebührt kein Arbeitsentgelt, jedoch Karenzurlaubsgeld (aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und des Familienausgleichsfond)

2.3.2.2 Frauenarbeitsschutz
Die Beschäftigung der Frau während der Nachtzeit (22-6 Uhr) wird grundsätzlich verboten. Ausnahmen: Gesundheitsberufe (Ärztinnen, Krankenpflegerinnen), leitende Angestellte, ...

2.3.2.3 Schutz der Jugendlichen
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
. Unter Kinder fallen jene, die noch nicht ihre neun jährige Schulpflicht absolviert haben, oder bis zum 1. Juli des Jahres in dem das 15 Lebensjahr vollendet wird.

Ausnahmen, die die Beschäftigung von Kindern erlauben sind:
. Beschäftigung, die im Rahmen des Unterrichtes und der Erziehung vorgesehen sind
. Kinder können für leichte Arbeiten im Haushalt herangezogen werden
. mit Genehmigung der Landesregierung für die Verwendung bei Musik- und Theateraufführungen (z.B. Sängerkanben)

Für Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) gelten:
. Die Normalabreitszeit von 40 Stunden darf nur ausnahmsweise und unter strengeren Voraussetzungen überschritten werden
. Ruhepausen (nach 4,5 Stunden eine halbe Stunde)
. Ruhezeiten (12 Stunden nach Ende des Arbeitstages, normal 11Std.)
. Wochenruhe (die wöchentliche Ruhezeit beträgt min. 43 Stunden, normal: 36 Std.)
. Nachtarbeitsverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot (Ausnahmen: Gastgewrbe, Aufführungen, ...)

. Verbot der Akkordarbeit

Bei Lehrlingen muß er zum Besuch der Berufsschule freigestellt werden und hat Anspruch auf eine Weiterzahlung des Entgelts.

2.3.2.4 Schutz der Behinderten und Opfer politischer Verfolgung
Behinderte (Erwerbstätigkeit um min. 50% eingeschränkt) genießen besonderen Schutz:
. Arbeitgeber, die mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pro 25 Arbeitnehmer einen Behinderten einstellen oder sie müssen eine Ausgleichstaxe bezahlen (Einstellungspflicht)
. Auf die Gesundheit des Behinderten während der Beschäftigung muß der Arbeitgeber entsprechend Rücksicht nehmen.
. Behinderte fallen unter den Besonderen Kündigungsschutz
. Eine Behintdertenvertrauensperson ist in Betrieben mit mehr als 5 Behinderten ist zu wählen
. Wegen der Behinderung darf kein geringeres Entgelt bezahlt werden (Entgeltschutz)

Ähnliche sind die Gesetze für Opfer politischer Verfolgung.

2.3.3 Arbeitsinspektion
Die Arbeitsinspektion überwacht die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in den Betrieben. Sollten Mängel auftreten, kann sie den Betrieben die Durchführung entsprechender Gegenmaßnahmen auftragen. Wenn die Aufträge nicht befolgt, kann Die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbekörde erfolgen.

 
 
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