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informatik artikel (Interpretation und charakterisierung)

Geschichte

Public domain-software


1. Java
2. Viren

Allgemeines  in den USA wird ein Großteil der Forschung an Universitäten und Instituten vom Staat finanziert
 nach Vorstellungen des „common law“ sollen Leistungen nicht mehrfach vergütert werden und Straftaten nicht mehrfach bestraft werden
 Resultate der Projekte, die vom Staat finanziert worden sind, werden zur allgemeinen Nutzung überlassen und dürfen nicht weiter vermarktet werden
 zudem fallen alle Programme unter public domain, deren Urheberrechte verwirkt wurden


Begriffsklärung und Copyright

 das Copyright d.h. die Rechte am Programm bleiben bei den Entwicklern
 die Nutzungsrechte gehören jedoch der Allgemeinheit
 die Nutzung der PD-Software ist nur im Rahmen dessen gestattet, was der Autor zum Ausdruck gebracht hat
 sind explizit keine Nutzungsbedingungen gegeben, kann davon ausgegangen werden, daß ein einfaches Nutzungsrecht gewährt wurde, d.h.:
• das Programm darf nicht gewerblich genutzt werden
• es darf in Form von Kopien weiterverbreitet werden
• der gewerbliche Vertrieb ist nicht gestattet
 im Gegensatz zu Freeware werden keine Programmstrukturen offengelegt und damit eine beliebige Nutzung eingeräumt
 bei PD ist nur eine einfache Nutzung zulässig  kein Quelltext
 das einfache Nutzungsrecht beinhaltet nicht das Recht vorhandenen Programmcode in eigene Programme einzubauen; wenn doch, so ist zumindest die Zustimmung des Autors erforderlich
 Zusammenfassung: Public Domain ist Software, die ihr Urheber zur einfachen Nutzung und Weitergabe kostenlos zur Verfügung stellt


Haftungsrecht


Haftungsansprüche bei Public Domain
Haftungsanspruch „private“ Herstellung berufsmäßige Herstellung
Vertragshaftung entfällt, da kein haftungsrechtlich relevanter Vertrag entfällt, da kein haftungsrechtlich relevanter Vertrag
Produkthaftunghaftung Haftungsausschluß nach §1 Abs.2 Z.3 ProdHaftG Beweislastumkehr nach §1 Abs.4, bzw. Haftung nach §1 des ProdHaftG


 die Beweislastumkehr bedeutet, daß die Haftung dann nur entfällt, wenn die Universität oder das Institut nachweisen kann, daß der Fehler (dessen Schädlichkeit nicht neuartig ist) trotz bekannter Testmethoden nicht verhindert werden konnte

 
 
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