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informatik artikel (Interpretation und charakterisierung)

Bestimmungen für öffentliche stellen


1. Java
2. Viren

 das Erheben, Verarbeiten, Übermitteln personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. (§§ 13 (1))
 die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungs¬anlagen (§§ 18 (1))
 dem Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erteilen über:
• die zu seiner Person gespeicherten Daten
• den Zweck der Speicherung (§§ 19 (1))
 die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn:
• dies die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde
• die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
• aufgrund einer Rechtsvorschrift oder zum Schutz der Rechte Dritter geheimgehalten werden müssen (§§ 19(4))
 sind personenbezogenen Daten unrichtig, so sind sie zu berichtigen (§§ 20 (1))
 personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist (§§ 20 (2))
 personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder Richtigkeit, noch Unrichtigkeit feststellen lassen (§§ 20 (4))
 jeder, der glaubt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden
 der Bundesbeauftragte wird von Bundestag auf fünf Jahre gewählt
 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz (§§ 24 (1))
 öffentliche Stellen haben ihm Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren (§§ 24 (4))
 der Bundesbeauftragte kann Verstöße oder Mängel beanstanden (§§ 25 (1))

 
 
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